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die umfassende landes-verteidigung (ulv)

THEMEN


Die gesamtstaatliche SIcherheit Österreichs im Rahmen der Umfassenden Landes-verteidigung (ULV)

Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes
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Was bedeutet "umfassende Landesverteidigung"?

Österreich verwirklicht seine Sicherheitspolitik im Rahmen des Konzepts der Umfassenden Landesverteidigung (ULV) sowie der davon abgeleiteten Umfassenden Sicherheitsvorsorge (USV). Ziel ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.

Österreichs Verteidigungspolitik ist integrales Element der nationalen USV. Sie wirkt mit der 
Außenpolitik und der Politik der inneren Sicherheit zusammen
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  • ​​​​​​​zur Gewährleistung der vollen staatlichen Souveränität und Integrität, 
  • zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und der kritischen Infrastruktur, 
  • zum Schutz der Bevölkerung, auch im Bereich der Katastrophenhilfe, 
  • zur Unterstützung der staatlichen Handlungsfähigkeit in Krisensituationen strategischen Ausmaßes, 
  • zur solidarischen Leistung von Krisenmanagementbeiträgen und 
  • zu einem militärischen Solidarbeitrag
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​​​​​​​Die rechtliche Grundlage der Umfassenden Landesverteidigung bildet der Artikel 9a. B-VG (1975)

 „(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen 
sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und 
Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre 
Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen 
und zu verteidigen.
 (2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche 
Landesverteidigung.
Die rechtliche Grundlage der Umfassenden Landesverteidigung bildet der Artikel 9a. B-VG (1975) „(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als 
Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hiervon befreit wird, hat die Pflicht, einen 
Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden. (4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hiervon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“


​​​​​​​Zuständigkeiten (Koordinierung durch Bundeskanzleramt)

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​​​​​​​Für die ULV sind drei Anlassfälle definiert:

​​​​​​​1) Krisenfall: im Kontext von internationalen Spannungen und einer eskalierenden Konfliktgefahr in mittelbarer oder unmittelbarer Nachbarschaft zu Österreich. Fokus: wirtschaftliche Landesverteidigung inkl. der Vorsorge.
 2) Neutralitätsfall: kriegerische Auseinandersetzung in der Nachbarschaft. Fokus: wirtschaftliche Landesverteidigung + Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und staatlichen Einrichtungen. Parallel wird das ÖBH mobilisiert.
 3) Verteidigungsfall: Angriff auf Österreich. Fokus: militärische Landesverteidigung mit ÖBH.

​​​​​​​ … in Friedenszeiten: Geistige Landesverteidigung als „Überbau“ mit Fokus der Schaffung der ideellen 
Voraussetzungen für die Anlassfälle, Förderung bzw. Erhalt des Verständnisses für die ULV usw.​​​​​​